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Die CDU-Landtagsfraktion will Zuwanderung ordnen, steuern und begrenzen. Wir stehen für eine Integrationspolitik nach dem Prinzip „Fordern und Fördern“. Die Flüchtlingssituation zu Beginn der Legislaturperiode hat Baden-Württemberg auf allen Ebenen vor große Herausforderungen gestellt. Während es zunächst vor allem darum ging, Geflüchtete rasch unterzubringen und zu versorgen, hat sich das Land längst auch der großen Herausforderung angenommen, diejenigen, die hierbleiben dürfen, bestmöglich zu integrieren. Gleichzeitig gilt, dass jene, auf die das nicht zutrifft, in ihre Heimat zurückkehren müssen. Der entscheidende Ort der Integration sind die Kommunen, die bei ihrer wichtigen und heraufordernden Arbeit in diesem Bereich verlässlich und nachhaltig vom Land unterstützt werden.
Erfolgreiche Integration erfordert einen festen Standpunkt. Für uns ist die Gesellschaft eine Verantwortungsgemeinschaft. Jeder in unserem Land trägt Verantwortung für sich selbst, für seine Familie, seinen Partner und für unsere Gemeinschaft. Wir wollen eine Gesellschaft, in der sich jeder unabhängig von seinem sozialen Hintergrund, Geschlecht, seiner Religion, Hautfarbe oder Herkunft unter Beachtung seiner Verantwortung für das Gemeinwesen selbst verwirklichen kann. Wir wollen eine Gesellschaft, die Chancen durch Bildung ermöglicht und in der sich jeder auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entfalten kann und diese achtet. Dabei verstehen wir Integration nicht nur als eine Bringschuld der Gemeinschaft, sondern auch als eine Holschuld des Einzelnen. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für gelingende Integration ist zudem möglichst weitgehende Teilhabe am Arbeitsmarkt. Eine zukunftsorientierte Integrationspolitik muss daher auf die erfolgreiche Vermittlung von Menschen mit Migrationshintergrund in die Berufswelt setzen. Angesichts des Fachkräftemangels in vielen Branchen braucht es eine gezielte, auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes zugeschnittene Ausrichtung der Integrationspolitik. Die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen auf Landesebene muss schnell, unkompliziert, praxisnah und verlässlich gestaltet werden.
Die CDU-Landtagsfraktion bekennt sich zu den Grundsätzen des christlichen Menschenbildes. Danach ist jeder Mensch ein Ebenbild Gottes und hat einen Anspruch darauf, mit Würde behandelt zu werden. Wir sind deshalb aufgefordert, Menschen zu helfen, die verfolgt oder durch einen Bürgerkrieg in Lebensgefahr geraten sind. Menschen, die aus politischen und humanitären Gründen oder als Bürgerkriegsflüchtlinge nach Deutschland und Baden-Württemberg kommen, erhalten hier Schutz.
So hat das Land beispielsweise rund 1.000 schutzbedürftige Frauen und Kinder aus dem Nordirak aufgenommen, die durch die Terrororganisation IS traumatisierende Gewalt erlitten und engste Angehörige verloren haben. Im gemeinsamen Engagement von Land, Kommunen und Zivilgesellschaft konnten sie aus dem Nordirak evakuiert, stabilisiert und integriert werden. Die Kinder besuchen Kindergärten und Schulen, die Frauen können zunehmend Ausbildungen oder Arbeit aufnehmen. Um den besonderen medizinischen und therapeutischen Bedarfen der Aufgenommenen Rechnung zu tragen, wurde 2018 durch die Zweite Sonderkontingentverordnung Nordirak die Weiterführung der Kostentragung für Gesundheitsausaufwendungen durch das Land bis Ende 2021 ermöglicht. Zudem wurde ein Förderprogramm zur Finanzierung niedrigschwelliger Therapieformen sowie zur Finanzierung von Dolmetscher- und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Gesundheitsleistungen für den betroffenen Personenkreis anfallen, aufgelegt. Asylanträge werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit großer Sorgfalt und Umsicht bearbeitet. Jedem sind die ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten garantiert.
Unser Land hat bei der Bewältigung des Flüchtlingszustroms eine historische Herausforderung bewältigt. Dabei haben wir gezeigt: Wir sind ein gastfreundliches und solidarisches Land. Angesichts der außerordentlichen Zugangszahlen war aber immer klar, dass sich 2015 nicht wiederholen darf. Das ist gelungen. Die Zugangszahlen konnten deutlich reduziert werden. In der Folge wurde ein Schwerpunkt darauf gelegt, dass die Zugänge auf diesem niedrigen Niveau bleiben und der Zuzug weiter begrenzt wird. Dazu gehört beispielsweise auch die konsequente Rückführung von ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbern. Für die Sicherheit in Baden-Württemberg, für eine zügige Bearbeitung der Asylverfahren und zur Erleichterung der Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern müssen wir wissen, wer zu uns kommt. Die Identität muss ganz eindeutig geklärt sein! Deshalb werden seit August 2017 im Ankunftszentrum auch aufgenommene Personen unmittelbar nach der Ankunft durchsucht, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt, dass mitgeführte Ausweispapiere bei der Erstbefragung nicht angegeben wurden.
Im Sommer 2019 wurde das Migrationspaket des Bundes verabschiedet. Baden-Württemberg hat diesem im Bundesrat zugestimmt. Die Gesetze des Migrationspakets haben eine gute Balance hergestellt zwischen gesteuerter Zuwanderung auf der einen und konsequenter Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten auf der anderen Seite. Erst im Zusammenspiel der verschiedenen Gesetze dieses Pakets können die großen Herausforderungen gelöst werden, die es in der Migrationspolitik gibt. Damit das Fachkräfteeinwanderungsgesetz künftig als Ordnungsrahmen funktionieren kann, ist es unumgänglich, dass die vollziehbare Ausreisepflicht konsequent durchgesetzt wird. Mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz wurden zudem Vorschläge aus Baden-Württemberg zur erleichterten Möglichkeit der Inhaftierung umgesetzt. Das Gesetz sieht sowohl bei der Sicherungshaft als auch beim Ausreisegewahrsam Verbesserungen vor. Es ermöglicht zudem noch als neue Handlungsoption das „kurzfristige Festhalten“.
Geflüchtete können einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftebedarfs leisten. Daher
eröffnet sich auch ausreisepflichtigen Personen, die sich nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert haben, eine Bleibeperspektive. Dabei ist uns freilich bewusst: Jede Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten schafft einen Anreiz, nicht freiwillig auszureisen.
Noch bevor die Beschäftigungsduldung auf Bundesebene in Kraft getreten ist, konnten in Baden-Württemberg im Vorgriff auf die entsprechende gesetzliche Regelung Ermessensduldungen an ausreisepflichtige Ausländer in Beschäftigung erteilt werden. Voraussetzung war, dass die Betroffenen die Voraussetzungen der Beschäftigungsduldung erfüllten. Dadurch konnte vermieden werden, dass im Laufe des Jahres 2019 Ausländer und ihre Familienangehörigen abgeschoben wurden, obwohl sie bereits die Voraussetzungen der künftigen Beschäftigungsduldung erfüllten.
Im Interesse der Unternehmen soll der Anwendungsbereich der Beschäftigungsduldung maßvoll erweitert werden. Um dies zu erreichen, wurde von Baden-Württemberg eine Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht, die am 3. Juli 2020 eine Mehrheit im Bundesrat gefunden hat. Damit fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, gesetzgeberisch tätig zu werden.
Ziel ist, dass bei Geduldeten in Beschäftigung, die bis zum 29. Februar 2016 in das Bundesgebiet eingereist sind und deren Asylverfahren entsprechend von der Hochphase des Flüchtlingszugangs betroffen waren, Zeiten des Asylverfahrens auf den zwölfmonatigen Vorduldungszeitraum für eine Beschäftigungsduldung angerechnet werden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Arbeitgeber die Geflüchteten in der Hochphase des Flüchtlingszugangs einerseits schnell und unbürokratisch in Arbeit gebracht haben, während andererseits die hohen Flüchtlingszugänge den Abschluss anhängiger Asylverfahren verzögerten.
Die Sondersituation, in der sich die von der Bundesratsinitiative umfassten Ausländer und ihre Arbeitgeber befinden, kann im Einzelfall eine Befassung der Härtefallkommission rechtfertigen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Ausländer, der sämtliche übrige Voraussetzungen der Beschäftigungsduldung erfüllt, allein deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Beschäftigungsduldung fällt, weil er den Vorduldungszeitraum von zwölf Monaten nicht aufweist. Bei Personen, die bis auf die zwölfmonatige Vorduldungszeit sämtliche Voraussetzungen der Beschäftigungsduldung erfüllen und die zudem unter die Bundesratsinitiative fallen, wird daher vermutet, dass ein Härtefall vorliegt.
Sobald bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission eine entsprechende Härtefalleingabe angenommen wurde, wird die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen für die von der Eingabe betroffenen Personen angeordnet. Wenn sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung vorliegen und die Duldungszeit von zwölf Monaten erreicht ist, wird eine Beschäftigungsduldung erteilt. Damit erledigt sich auch das Härtefallverfahren.
Anerkannte Flüchtlinge können ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg nicht mehr frei wählen. Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten. Darin enthalten ist unter anderem eine Regelung zur Steuerung der Wohnsitznahme von Schutzberechtigten (§ 12a Aufenthaltsgesetz). Neben der darin verankerten gesetzlichen Verpflichtung zur Wohnsitznahme in dem Land, in das der Ausländer zur Durchführung seines Asylverfahrens oder bei seinem Aufnahmeverfahren zugewiesen worden ist, wird den Ländern darüber hinaus ermöglicht, zur Förderung einer gelingenden und nachhaltigen Integration eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort innerhalb des Landes auszusprechen. Baden-Württemberg setzt diese Wohnsitzauflage konsequent um. Damit kann im Interesse einer nachhaltigen Integration eine gleichmäßige landesweite Verteilung erreicht und die Entstehung von sozialen Brennpunkten verhindert werden.
Im Hinblick auf die erheblich angestiegenen Zugangszahlen würde eine freie Wohnortwahl von Ausländern, denen in Deutschland Schutz zuerkannt wurde, zu einem Ungleichgewicht führen und damit auch die Förderung der Integration dieses Personenkreises in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland erschweren. Andernfalls wäre zu befürchten, dass Wohnraum, Angebote von Sprachkursen oder Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vor allem im ländlichen Raum ungenutzt blieben, während vor allem Wohnraum in Ballungsgebieten fehlen würde. Eine gleichmäßige Verteilung der nach Baden-Württemberg eingereisten Ausländer auf die Kommunen ist daher auch im Hinblick auf die Planbarkeit unerlässlich.
Unbegleitete minderjährige Ausländer brauchen unseren Schutz. Die Jugendhilfe leistet hervorragende Arbeit zur Integration dieser jungen Menschen. Aber es gibt leider vereinzelt auch immer wieder Personen, die unsere Systeme ausnutzen wollen. Dem wurde entgegengewirkt.
Um Lücken bei der Erfassung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) im Zuge der großen Zuwanderungswellen in 2015 und 2016 zu schließen, haben das Innenministerium und das Sozialministerium zu Beginn des Jahres 2017 im Zusammenwirken von Jugend-, Ausländer- und Sicherheitsbehörden eine flächendeckende Überprüfung aller UMA in Baden-Württemberg vorgenommen und fast 1.000 Personen erkennungsdienstlich nacherfasst und gemeinsame Eckpunkte zur Altersfeststellung von UMA festgelegt. Mit dem neuen Verfahren zur Altersfeststellung den den Jugendämtern und Ausländerbehörden Hilfestellungen an die Hand gegeben und alle verfügbaren Methoden der Altersfeststellung zusammengeführt.
Ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland eingereist sind, werden durch das Jugendamt vor Ort vorläufig in Obhut genommen und unverzüglich in das Ankunftszentrum in Heidelberg gebracht. Dort werden die Kinder und Jugendlichen innerhalb eines Tages registriert, erkennungsdienstlich behandelt, und ihr Alter wird festgestellt. So wird gewährleistet, dass allen Behörden die gleichen Daten vorliegen. Sofern nach der Einsichtnahme in Ausweispapiere oder ähnliche Dokumente und der qualifizierten Inaugenscheinnahme im Ankunftszentrum Zweifel über das Alter des Ausländers bestehen, stimmen Jugendamt und Ausländerbehörde sich ab und setzen im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben alle weiteren erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters fest – zum Beispiel ärztliche und gerichtsmedizinische Untersuchungen zur Altersfeststellung oder auch Röntgenuntersuchungen. Weigert sich ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer, an der Untersuchung mitzuwirken, können die Ausländerbehörden ärztliche Maßnahmen zur Altersfeststellung anordnen und durchsetzen. Für den Fall, dass sich ein Ausländer weigert, an der Bestimmung seines Alters mitzuwirken, ist das für die Behörden zumindest ein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Betroffene in Wahrheit volljährig ist.
Das Ministerium der Justiz und für Europa hat im Sommer 2017 unter dem Titel „Richtig. Ankommen. Rechtsstaatsunterricht für Flüchtlinge“ eine Veranstaltungskampagne konzipiert, welche zum Ziel hat, niedrigschwellig Grundkenntnisse der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu vermitteln. Neben dem Spracherwerb ist es für gelingende Integration entscheidend, den zu uns Kommenden unsere grundlegenden Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Religionsfreiheit, Toleranz und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu vermitteln. Themenschwerpunkte sind der Staatsaufbau und die für alle verbindlichen Grundwerte. In den Kursen treten die teilnehmenden Flüchtlinge und Asylbewerber unmittelbar in Kontakt mit Amtsträgern aus dem Bereich der Justiz und können so auch Vertrauen in die Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der deutschen Justiz fassen. Das Angebot im Umfang von vier Unterrichtseinheiten wird durch eine Kooperation zwischen dem Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg sowie dem Volkshochschulverband Baden-Württemberg ermöglicht.
Im Innenministerium wurde ein Sonderstab „Gefährliche Ausländer“ eingerichtet. Dieses Konzept ist bundesweit bislang einmalig. Der Sonderstab kümmert sich um ausreisepflichtige Ausländer, die wiederholt und/oder schwerwiegende Probleme bereiten. Es handelt sich dabei um Mehrfach- und Intensivtäter oder Personen, die die Sicherheit unseres Landes gefährden oder bewusst und nachhaltig gegen die Regeln eines geordneten Zusammenlebens verstoßen und sich hartnäckig und dauerhaft als nicht integrierbar erweisen. Ziel ist es, durch ein konsequentes Fallmanagement die für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen ausländerrechtlichen Maßnahmen zu initiieren und zu koordinieren. Bei Ausländern, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zeitnah abgeschoben werden können, stößt der Sonderstab eine entsprechende Sanktionskette an, unter anderem durch räumliche Beschränkungen, Meldepflichten oder Leistungskürzungen.
Das Erfolgsmodell des Sonderstabs wurde nun auch in die Fläche gebracht und um Regionale Sonderstäbe bei den vier Regierungspräsidien im Land erweitert. Die Ausreisepflicht von gefährlichen Ausländern wird also mit größtmöglicher Konsequenz durchgesetzt. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, dass die Menschen im Land bestmöglich vor kriminellen ausreisepflichtigen Ausländern geschützt werden.
Wer unseren Schutz braucht, den wollen wir so schnell und so gut wie möglich integrieren. Das gelingt nur, wenn wir umgekehrt auch dafür sorgen, dass diejenigen, die ausreisepflichtig sind, in ihre Heimat zurückkehren. Auch in dieser Legislaturperiode wurde der freiwilligen Rückkehr der Vorrang eingeräumt. Das heißt: Die Abschiebung greift erst, wenn der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise keine Folge geleistet wird. Die Rückkehrberatung hat sich hier bewährt. Sie setzt bei Menschen ohne konkrete Bleibeperspektive so rasch wie möglich nach der Einreise und in den Erstaufnahmeeinrichtungen an. Bei Asylsuchenden mit schlechter Bleibeperspektive erfolgt frühzeitig eine gezielte Rückkehrberatung, um eine freiwillige Rückkehr zu forcieren. Wo Instrumente der freiwilligen Rückkehr nicht greifen, müssen die abgelehnten Asylbewerber schnell wieder in ihre Heimat zurückgeführt werden, sofern keine Abschiebehindernisse entgegenstehen. Dazu gehört auch die Beseitigung von Abschiebehindernissen, soweit dies durch Maßnahmen des Landes erreicht werden kann.
Die Frage, ob ein Ausländer ein Bleiberecht hat oder ob er ausreisepflichtig ist, wird in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft – auch gerichtlich, teils in mehreren Instanzen. Oftmals rufen Ausländer auch zusätzlich noch den Petitionsausschuss oder die Härtefallkommission an. Wenn dann nach einem intensiven, gründlichen Verfahren rechtstaatlich im Einzelfall festgestellt wurde, dass jemand das Land verlassen muss, dann muss diese Pflicht zur Ausreise auch vollzogen werden. In Baden-Württemberg gab es in dieser Legislaturperiode daher eine neue Konsequenz bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht.
Abschiebungen sollen dabei grundsätzlich so durchgeführt werden, dass die Betroffenen nicht stärker belastet werden, als dies zur Durchführung der Maßnahme unbedingt erforderlich ist. So setzen die zuständigen Behörden des Landes beispielsweise alles daran, Abholungen aus Schulen zu vermeiden. Vollständig ausschließen lässt sich dies jedoch nicht. Bei der Planung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen Rahmenbedingungen, auf welche die Landesbehörden keinen Einfluss haben, wie beispielsweise Flugzeiten. Zudem handelt es sich bei einer Abschiebung um eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges. Die dabei mit der Vollstreckungshandlung zwangsläufig verbundene Freiheitsbeschränkung wird auf das absolut notwendige Maß beschränkt. Die zeitliche Dauer einer zulässigen Freiheitsbeschränkung lässt sich nicht pauschal bemessen, sondern ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig. Entscheidend ist aber, dass sich die Wartezeiten im üblichen Rahmen bewegen. Zur Orientierung werden hierbei in aller Regel die Wartezeiten, die auch von einem normalen Fluggast eingeplant werden müssten
Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Ausreisepflichtiger „untertauchen“ möchte, um einer Abschiebung zu entgehen, kann eine Abschiebehaft verhängt werden. Diese kann bis zu 18 Monate andauern und soll sicherstellen, dass der Betroffene abgeschoben werden kann und kein Leben als illegaler Einwanderer anstrebt. Die Abschiebehaft trifft vor allem Asylsuchende oder Ausländer, welche eine schwere Straftat begangen haben. Referat 84 des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist landesweit zuständig für den Vollzug der Abschiebehaft, deren Voraussetzung eine richterliche Haftanordnung ist. Die Abschiebehafteinrichtung betreut und versorgt die Untergebrachten während der Zeit ihrer Inhaftierung.
Die einzige Abschiebehafteinrichtung in Baden-Württemberg befindet sich in Pforzheim. Nachdem auf Grund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs der Vollzug der Abschiebehaft in der Justizvollzugsanstalt Mannheim nicht mehr möglich war, wurde am 1. April 2016 die Abschiebehafteinrichtung in Pforzheim in Betrieb genommen. Zu diesem Zeitpunkt standen insgesamt 36 Plätze zur Verfügung. In einem ersten Ausbauschritt wurden diese zum 1. Juni 2019 auf 51 Plätze erweitert. Dies entspricht einer Steigerung um über 40 Prozent und auch der aktuellen Kapazität. Es ist vorgesehen, den weiteren Ausbau auf 80 Plätze bis Ende 2021/Anfang 2022 fertigzustellen. Das wäre dann deutlich mehr als eine Verdoppelung der Abschiebehaftplätze gegenüber dem Beginn der Legislaturperiode.
Wir stehen zum Grundrecht auf Asyl für Menschen, die auf unseren Schutz und auf unsere Hilfe angewiesen sind. Ihnen Zugang zu einem fairen und zügigen Asylverfahren zu gewähren und sie für die Dauer dieses Verfahrens menschenwürdig unterzubringen, ist Ausdruck unserer Verfassungsordnung.
Das enge Zusammenleben in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften lässt nur wenig Raum für die Intim- und Privatsphäre der dort Wohnenden. Diese Situation kann das Auftreten von Konflikten begünstigen und auch Gelegenheitsstrukturen für Gewalt bieten. In den Jahren 2017 und 2018 erstellten Gewaltschutzkoordinatorinnen, die vom Land finanziert und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen der Initiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ teilweise gefördert wurden, im Auftrag des Landes einrichtungsinterne Gewaltschutzkonzepte in insgesamt sieben Erstaufnahmeeinrichtungen. Als Leitlinie dienten die von UNICEF, vom BMFSFJ und von weiteren Partnern veröffentlichten Standards. Die Gewaltschutzkonzepte enthalten unter anderem Maßnahmen zur Prävention und zur direkten Intervention zum Schutze von Kindern, wie bspw. die Schaffung kinderfreundliche Orte und Angebote, die Einrichtung geschützter Gemeinschaftsräume bzw. von Mutter-Kind-Bereichen oder die Umsetzung standardisierter Verfahrensweisen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Nachdem alle einrichtungsinternen Gewaltschutzkonzepte im Jahr 2019 fertiggestellt worden sind, wird nun auf Basis dieser Erfahrungen ein landesweites Rahmengewaltschutzkonzept für die Erstaufnahme erarbeitet. Ziel des Konzepts ist es, einheitliche Schutzstandards für alle Er
Im September 2018 wurde beschlossen, die Ombudsstelle als Ansprech-, Mittler- und Unterstützungsstelle für Flüchtlinge und ehrenamtlich engagierte Bürger in Fragen der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes bis Ende 2021 fortzuführen. Die Ombudsperson ist neutral, unabhängig von Weisungen und entscheidet selbst über die Befassung mit Einzelfällen. Die Ombudsstelle hat als erste Einrichtung ihrer Art bundesweit Vorbildcharakter. Seit Juli 2016 ist die Ombudsstelle im Innenministerium angesiedelt.
Die Flüchtlingszahlen sind seit Beginn der Legislaturperiode stark zurückgegangen. Deshalb wurde die Standortkonzeption entwickelt, mit der die bestehenden Unterbringungseinrichtungen überprüft wurden. Ziel war es, auf die zurückgehenden Zugangszahlen zu reagieren und dabei, angesichts der weltweiten Fluchtbewegungen, gleichzeitig Vorsorge für die Zukunft zu treffen. Dazu wurde ein bedarfsgerechtes, flexibles und atmendes System geschaffen, das sich an den konkreten Zugangszahlen orientiert.
Nach der vom Innenministerium erarbeiteten Standortkonzeption soll es im Land langfristig ein Ankunftszentrum und in den vier Regierungsbezirken je eine Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) geben (Karlsruhe, Ellwangen, Sigmaringen und Freiburg). Ergänzend dazu werden in Tübingen und Giengen an der Brenz, Mannheim (derzeit in Sanierung), Schwetzingen und Eggenstein-Leopoldshafen weitere Erstaufnahmeeinrichtungen (EA) als zusätzliche Unterbringungskapazitäten vorgehalten. Diese sind unerlässlich, um ausreichend Vorsorge für besonders hohe Zugangszahlen zu treffen, können aber bei niedrigeren Zugangszahlen ggf. im Stand-by betrieben werden.
Zudem wurden gesonderte Unterkünfte für die Unterbringung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge im Christian-Griesbach-Haus in Karlsruhe und in der Erstaufnahmeeinrichtung in Tübingen geschaffen. Zentraler Baustein für die Erstaufnahme von Flüchtlingen in Baden-Württemberg bleibt auch in Zukunft ein Ankunftszentrum. Das bestehende Ankunftszentrum wird vorübergehend im Patrick Henry Village in Heidelberg fortgeführt. Im Ankunftszentrum wird das gesamte Aufnahmeverfahren von der Identifizierung über Registrierung, Gesundheitsuntersuchung, Asylantragstellung und Anhörung bis zur endgültigen Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gebündelt und beschleunigt durchgeführt.
Insgesamt sollen nach der Standortkonzeption bis zu 8.000 Plätze bei Regelbelegung und bis zu 16.000 Plätze bei Maximalbelegung zur Verfügung stehen.
Die baden-württembergischen Kommunen leisten bei der Unterbringung von Flüchtlingen hervorragende Arbeit. Dafür gebührt ihnen großer Dank, der auch in den Empfehlungen der Gemeinsamen Finanzkommission aus den Jahren 2018 und 2019 zum Ausdruck kommt. Das Land beteiligt sich an den Nettoaufwendungen der Stadt- und Landkreise für die Leistungsbezieherinnen und -bezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die nicht mehr vorläufig untergebracht sind und deren Leistungen nicht anderweitig erstattet werden (hauptsächlich Geduldete). Hierfür zahlte das Land den Stadt- und Landkreisen in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt 286 Millionen Euro. In den Jahren 2020 und 2021 stellt das Land jeweils 170 Millionen Euro bereit. Für die darauffolgenden Jahre erstattet das Land die Nettoaufwendungen für Geduldete abzüglich eines Sockelbetrags von 40 Millionen Euro. Näheres wird in einer Vereinbarung geregelt, die so lange gilt, bis ein Gesetz zur Übernahme der Kosten für Geduldete in Kraft tritt.
Die Einbürgerung steht am Ende eines langen Integrationsprozesses. Mit der Einbürgerung bekennt man sich feierlich zu unserem Staat, zu unseren Werten und zu unserer freiheitlichen-demokratischen Rechtsordnung. Es muss eine Selbstverständlichkeit sein, dass zu einer Einbürgerung die eindeutige Feststellung der Identität gehört. Im Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurden Vorschläge von Baden-Württemberg aufgegriffen. Die Frist zur Rücknahme der Einbürgerung wurde von 5 auf 10 Jahre erhöht, wenn jemand bei der Einbürgerung über seine Identität täuscht, sowie die gesicherte Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers als Einbürgerungsvoraussetzung ausdrücklich in das Staatsangehörigkeitsgesetz aufgenommen.
Der entscheidende Ort der Integration sind die Kommunen. Das Land hat daher im April 2017 einen Pakt für Integration mit den Gemeinden, Städten und Kreisen des Landes geschlossen, um diese bei ihren Integrationsaufgaben angemessen zu unterstützen. Auf dieser Grundlage werden bis Ende 2021 605 Mio. Euro an die Kommunen geflossen sein. Hinzu kommen 55 Mio. Euro zur Förderung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern.
Zentraler Baustein des Pakts für die Integration ist das Integrationsmanagement. Die Integrationsmanagerinnen und Integrationsmanager unterstützen Geflüchtete bei deren Integration in den Alltag, sie beraten und verweisen je nach Bedarfslage an bestehende Regeldienste. Mit jedem Geflüchteten wird ein individueller Integrationsplan erstellt, in dem Ziele formuliert werden und festgehalten wird, welche Schritte unternommen werden, um diese zu erreichen. Zudem wirken die Integrationsmanagerinnen und Integrationsmanager in die aufnehmende Gemeinde hinein und unterstützen das Ehrenamt. Gleichzeitig arbeiten sie auch mit den Kommunalen Integrationsbeauftragten zusammen (siehe dazu weiter unten).Neben dem Integrationsmanagement gibt es im Pakt für Integration weitere Förderbereiche:
Erfolgreiche Integrationsarbeit vor Ort setzt voraus, dass sie an zentraler Stelle systematisch geplant, gezielt gesteuert und koordiniert wird. Grundlage dafür war seit 2013 die VwV Integration. Diese wurde – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – in ihren Schwerpunkten, Zielsetzungen und hinsichtlich der Finanzausstattung überprüft. Aufgrund der Erkenntnisse aus vorangegangenen Förderrunden zeigte sich im Zuge dessen die Notwendigkeit, die Förderung der Integrationsbeauftragten von anderen Förderungen abzutrennen und die bisherige VwV Integration in die VwV Integrationsbeauftragte und in ein noch zu erarbeitendes Förderprogramm für die sonstigen Integrationsmaßnahmen aufzuteilen.
Mit der VwV Integrationsbeauftragte wird die laut Koalitionsvertrag vorgesehene Verstetigung von Integrationsbeauftragten in den Kommunen umgesetzt und deren flächendeckende Verankerung in Stadt- und Landkreisen, den Großen Kreisstädten sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohnern ermöglicht. Die Kommunalen Integrationsbeauftragten dienen als zentrale Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstelle für institutionelle Akteure und tragen so zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines Integrationsnetzwerkes bei. Sie sollen darüber hinaus kommunale Integrationspläne entwickeln und umsetzen und den Austausch mit den zuständigen Gremien der jeweiligen Kommune sicherstellen. Schließlich besteht ihre Aufgabe auch darin, die interkulturelle Öffnung der Verwaltung und der Regeldienste zu fördern.
Daneben steht seit 2019 das Förderprogramm „Integration vor Ort – Stärkung kommunaler Strukturen“. Mit dem Programm werden Kommunen und weitere Akteure der Integrationsarbeit dazu aufgerufen, an der Entwicklung integrationspolitischer Standards auf kommunaler Ebene mitzuwirken und damit einen Beitrag zur Verbesserung der Teilhabechancen der Menschen mit Migrationshintergrund vor Ort in den zentralen Bereichen der Gesellschaft zu leisten.
Konkret werden Landkreise, Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie sonstige Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften sowie teilweise freie Träger gefördert für Maßnahmen:
Weiterhin wird ein kommunales Netzwerk Integration Baden-Württemberg aufgebaut. Kommunale Integrationsbeauftragte nehmen vor Ort eine Bündelungsfunktion bei integrationspolitischen Fragestellungen ein und sind der zentrale und steuernde Akteur in der Kommune. Mit dem kommunalen Netzwerk Integration wird die Koordination der integrationspolitischen Akteure und Angebote im Land institutionalisiert, eine landesweite Entwicklung nachhaltiger Integrationsstrukturen angestoßen und zur Professionalisierung der Integrationsarbeit in den Kommunen beigetragen.
Die Sprachfördermaßnahmen des Bundes werden seit 2015 durch das Landessprachförderprogramm nach der VwV Deutsch für Flüchtlinge sinnvoll ergänzt. Letztere wurde 2019 erweitert zur VwV Deutsch für Geflüchtete und andere Menschen mit Migrationshintergrund. Das Programm hat zum Ziel, denjenigen, die keinen Zugang zu den Sprachkursen des Bundes haben, den Erwerb von angemessenen Deutschkenntnissen zu ermöglichen, die der Schlüssel zu Integration und Teilhabe im Allgemeinen und zu selbstständiger Erwerbstätigkeit im Besonderen sind. Die Formate und Vorgaben an die Kursträger entsprechen weitgehend den Regelungen auf Bundesebene; die Entscheidung über die Wahl der Kursträger und der Kursteilnehmenden wird dagegen nicht zentral, sondern lokal auf Kreisebene getroffen.
In der Förderperiode 2018/19 nahmen 39 Stadt- und Landkreise an dem Landesprogramm teil. Ihnen wurden 3,5 Mio. Euro aus dem Landeshaushalt und weitere 800.000 Euro aus dem Pakt für Integration bewilligt. Künftig wird eine besondere Nachfrage nach den neuen spezifischen Formaten erwartet. Des Weiteren kommt es voraussichtlich zu neuen Bedarfen aufgrund des erweiterten Teilnehmerkreises, zu dem jetzt erstmals auch Deutsche mit Migrationshintergrund gehören, sofern sie keinen Zugang zu den Kursen des Bundes haben.
Baden-Württemberg ist ein Land der Vielfalt. Mehr als ein Viertel der Menschen hierzulande hat internationale Wurzeln. Integrationspolitik ist somit Zukunftspolitik und entscheidend für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund konstituierte sich im Februar 2018 der Landesbeirat für Integration. Er hat sich selbst aufgegeben, der Frage nachzugehen, wie gleichberechtigte Teilhabe und gesellschaftlicher Aufstieg von Menschen mit Migrationshintergrund gelingen kann. Darüber hinaus sieht er seine Aufgabe darin, die Landesregierung bei wichtigen Fragen der Integrationspolitik zu beraten und Impulse für neue Initiativen und Ideen für die Integrationspolitik zu geben.
Eine Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des respektvollen Miteinanders geht zwingend einher mit Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung. Dabei liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Präventionsarbeit an Schulen, weil die Sensibilisierung für ein respektvolles Miteinander in einer bunten und vielfältigen Gesellschaft schon früh beginnen muss. Doch die Sensibilisierung betrifft nicht nur junge Menschen, sondern die gesamte Bevölkerung. So liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Politik auf der Stärkung des Vernetzungsgedankens. Deshalb wird die Arbeit der landesweit agierenden „Vernetzungs- und Anlaufstelle gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und Rechtsextremismus“ bei der „Landesarbeitsgemeinschaft Offene Jugendbildung Baden-Württemberg e. V.“ (LAGO) vom Land gefördert. Diese Stelle hat die Aufgabe, die Projektarbeit von Vereinen, Verbänden und Organisationen in Baden-Württemberg zu vernetzen sowie Initiativen vor Ort zu beraten und zu unterstützen. Lokale Prozesse sollen aktiviert und die Bevölkerung sensibilisiert werden soll. Außerdem beteiligt sich das Land durch das Sozialministerium am „Landesnetzwerk für Menschenrechte und Demokratieentwicklung – gegen Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“.
Neben Prävention, Sensibilisierung und Vernetzung ist es wichtig, Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, konkrete Unterstützung zu bieten und Hilfsangebote zu machen. Dazu werden weiterhin die Antidiskriminierungsnetzwerke vor Ort auf- bzw. ausgebaut. Ihrer Vernetzung dient das „Landesnetzwerk Antidiskriminierung“. Mit der im November 2018 eingerichteten Antidiskriminierungsstelle des Landes (LADS) gibt es schließlich auch auf Landesebene eine zentrale Anlaufstelle der Landesregierung im Handlungsfeld Antidiskriminierung.
Als Teil der Extremismusprävention werden vom Land Organisationen und Initiativen gefördert, die gegen religiös begründeten Extremismus bzw. Links- oder Rechtsextremismus aktiv sind. Darunter befinden sich auch Aktivitäten, die sich für den Erhalt und die Stärkung der demokratischen Rechtsordnung einsetzen sowie der Gewaltprävention dienen. Zentrales Element und Ansprechpartner für alle Bereiche der nicht sicherheitsrelevanten Extremismusprävention ist das Demokratiezentrum Baden-Württemberg. Es wird vom Bundesfamilienministerium im Rahmen des Programms „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ sowie vom Land gefördert. Die Geschäftsstelle ist bei der Jugendstiftung Baden-Württemberg eingerichtet.